Download
Vertreterversammlung
Das Ehrenamt des Vertreters als Teil der genossenschaftlichen Gemeinschaft
Unsere Mitglieder sind gemäß unserer Satzung und dem Genossenschaftsgesetz (GenG) u. a. berechtigt Vertreter für die Vertreterversammlung zu wählen. Diese Vertreterversammlung setzt sich aus mindestens 50 von Mitgliedern gewählten Vertretern zusammen.
Die Vertreter werden dabei in allgemeiner, unmittelbarer, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Auf je 150 Mitglieder ist ein Vertreter zu wählen. Die Vertreter werden für 5 Jahre gewählt.
Die gewählten Vertreter sind dem Gesamtwohl der Wohnungsgenossenschaft verpflichtet. Sie können damit keine Weisungen von Wählern/Mitgliedern erhalten. Sie sind allein dem Interesse der Wohnungsgenossenschaft als Gesamtheit verpflichtet.
Die Vertreterversammlung ist u. a. zuständig für:
-
Satzungsänderungen
-
Wahl des Aufsichtsrates
-
Feststellung des Jahresabschlusses
-
Beschluss über die Gewinnverwendung bzw. Verlustdeckung
-
Entlastung des Vorstandes
-
Entlastung des Aufsichtsrates